Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeines

Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Naef-Werbegrafik. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages. «stadt-art» ist ein Projekt der Firma Naef-Werbegrafik. Alle Leistungen werden durch Naef-Werbegrafik erbracht und in Rechnung gestellt. Offerte, Realistaion, Produktion und Fakturierung wird durch Naef-Werbegrafik erstellt.

Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den AGB werden nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits rechtswirksam.              

Bestellungen/Anfragen

Bestellungen und Offertanfragen sind grundsätzlich schriftlich an uns zu richten. Bei mündlichen Bestellungen und Anfragen ohne schriftliche  Bestätigung lehnen wir die Haftung für Fehler, die aus Missverständnissen entstehen, ab.                                       

Bezahlung

Für alle bei «stadt-art» bestellten Leistungen gilt Vorauskasse. Preisanpassungen sind jederzeit ohne Vorankündigung möglich. Alle Preise ohne Mehrwertsteuer.

Grundsätze

Leistungen von Naef-Werbegrafik

Naef-Werbegrafik erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:

Weitere Leistungen wie Text, Produkt- und Formgestaltung erbringt Naef-Werbegrafik zusammen mit Partnern gemäss Richtlinien der entsprechenden Berufsverbände.

Vorstudien, Muster und Prototypen

Vorstudien, Muster und Prototypen, welche auf Wunsch der Interessenten ausgearbeitet werden, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte abgegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Naef-Werbegrafik ist berechtigt, die entstandenen Kosten für ihre Aufwendungen zu verrechnen. Verrechnungsgrundlage ist die Richtofferte. Die Aufwendungen werden in der Rechnungsstellung separat ausgewiesen.

Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis

Naef-Werbegrafik verpflichtet sich, die an Naef-Werbegrafik übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Naef-Werbegrafik verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

Mängelrüge

Der Besteller/Käufer hat Naef-Werbegrafik innerhalb von fünf Tagen ab Lieferdatum über Mängel schriftlich zu informieren. Vor einer Rücksendung ist Naef-Werbegrafik auf jeden Fall zu orientieren. Geht bei Naef-Werbegrafik innert dieser Frist keine Mängelrüge des Bestellers ein, so gilt das Werk nach Art. 370 OR als genehmigt.

Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen von Naef-Werbegrafik geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich Naef-Werbegrafik. Naef-Werbegrafik kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9.Oktober 1992 verfügen.

Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Naef-Werbegrafik nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an der Gestaltung oder an Details vorzunehmen.

Bildrecht (individuelle foto-grafik-collage)

Der Besteller verfügt über sämtliche Bildrechte an den Bildern die er «stadt-art» zur Verfügung stellt. Für Bildrechtsverletzungen oder urheberrechtliche Schäden gegenüber Dritter haftet alleinig der Besteller.

Nutzungsumfang

Der Umfang der erlaubten Nutzung durch Naef-Werbegrafik geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von Naef-Werbegrafik geschaffenen Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, darf der Auftraggeber das von Naef-Werbegrafik geschaffene Werk einmal und ausschliesslich für den ursprünglich angedachten Zweck nutzen in Bezug auf Inhalt, Zeitraum und geografischer Standort.

Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von Naef-Werbegrafik einzuholen und entsprechend zu entschädigen.

Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann Naef-Werbegrafik ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigungen zu solchen Verwendungen vorliegt und dem entsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

Externe Zulieferung

Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst Naef-Werbegrafik Leistungen Dritter, welche er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt. Diese Aufwendungen werden im Rahmen der Richtofferte separat ausgewiesen.

Aufbewahren von Unterlagen

Naef-Werbegrafik ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr ab der Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist Naef-Werbegrafik ohne anders lautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von Naef-Werbegrafik die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.

Herausgabe von Original- Druckvorlagen und Daten

Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich Naef-Werbegrafik und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind Naef-Werbegrafik zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

Belegsexemplare

Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen, sind Naef-Werbegrafik unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.

Naef-Werbegrafik steht das Recht zu, Belege sowie elektronische Daten als Leistungsnachweis seines Schaffens zu verwenden und zu veröffentlichen. Abweichungen von diesem Recht können erst geltend gemacht werden nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden.

Auftragsvorbesprechung

In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für die Gestaltungsaufträge

Das Honorar für Naef-Werbegrafik richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar, welches auf der Offerte auszuweisen ist. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand auf Grund veränderter Vorgaben wird von Naef-Werbegrafik dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

Honorarzuschläge

Für Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) ist mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Abgeltung bei der Abtretung der Urheber, Nutzungs- und Verwendungsrechte für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren. Die Abgeltung der Nutzungsrechte ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.

Elektronische Datenabgabe

Bei Herausgabe der kompletten elektronischen Datensätzen von Geschäftspapieren, Geschäftsdrucksachen und allen mit dem Auftrag verbundenen Gestaltungen werden  Pauschal CHF 500.— in Rechnung gestellt.

Reduktion oder Annullierung des Auftrages

Grundsätzlich ist jede Phase der Leistungen für sich oder als ganzes Honorar berechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat Naef-Werbegrafik Anspruch auf das Honorar gemäss anstehenden Bestimmungen pro rata temporis. Darüber hinaus hat Naef-Werbegrafik das Recht

Abrechnung

Naef-Werbegrafik hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und allfälligen nachträglichen Änderungen vorzunehmen.

Zahlungsbestimmungen

Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat Naef-Werbegrafik Anspruch auf angemessene Akontozahlungen, welche in Absprache mit dem Auftraggeber schriftlich zu definieren ist.

Rechtliches

Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Naef-Werbegrafik unterstehen Schweizer Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von Naef-Werbegrafik nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatinenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Winterthur

Der Besteller bestätigt, dass er mit diesen AGB einverstanden ist. Er akzeptiert sie unter Einschluss der Gerichtsstandvereinbarung als Bestandteil des mit Naef-Werbegrafik abgeschlossenen Vertrages.